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​​​​​​​Berufung einer ehrenamtlichen Richterin / eines ehrenamtlichen Richters für das Sozialgericht Nordhausen

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Die Amtszeit einer auf Vorschlag des Unstrut-Hainich-Kreises berufenen ehrenamtlichen Richterin zum Sozialgericht Nordhausen endet mit Ablauf des 30. November 2025. Daher wurde der Landkreis aufgefordert, neue Vorschläge zur Ersatzberufung einzureichen.

Ehrenamtliche Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung im gleichen Rahmen wie der Richter in einer Kammer mit. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ehrenamtliche Richter werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht kann berufen werden, wer das 25. Le­bensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er soll im Bezirk des Sozialgerichts Nordhausen wohnen oder seinen Betriebssitz dort haben oder dort beschäftigt sein.

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht sind gemäß § 17 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
  • Personen, die wegen einer Tat angeklagt sind, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann    
  • Personen, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzen

Außerdem sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zudem können gemäß § 17 Abs. 2 und 3 SGG folgende Berufsgruppen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden:

  • Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztliche) Vereinigung und der Bundesagentur für Arbeit
  • Bedienstete der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte in Kammern, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden

Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekas­sen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kas­senärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

Nach § 44a Deutsches Richtergesetz sollen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wer

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssi­cherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist

Interessierte Bürger können sich ab sofort bis zum 31. Oktober 2025 beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Kreistagsbüro, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen bewerben.

Den für Ihre Bewerbung auszufüllenden Personalbogen finden Sie auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Kreis bzw. können ihn beim Kreistagsbüro, Frau Junker, Telefon: (03601) 80 10 15 oder a.junker@~@uh-kreis.de anfordern. Weiterhin finden Sie auf unserer Internetseite die Datenschutzerklärung des Unstrut-Hainich-Kreises. Der Personalbogen muss im Original handschriftlich unterschrieben beim Kreistagsbüro eingereicht werden.

Der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 08. Dezember 2025 über die eingereichten Vorschläge entscheiden.

Ahke

Landrat