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Der Fachdienst Gesundheit weist Hauseigentümer auf Verpflichtung zum Austausch von bleihaltigen Trinkwasserleitungen hin

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Mit der aktualisierten Ausfertigung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20.06.2023 wurde die gesetzliche Verpflichtung zum Austausch von bleihaltigen Trinkwasserleitungen, bis spätestens 12.01.2026, festgelegt.

Der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Unstrut-Hainich nimmt dies seit Sommer 2025 zum Anlass und informiert Hauseigentümer mit einem ausführlichen Schreiben auf der Webseite des Landkreises (www.unstrut-hainich-kreis.de/fachdienst-gesundheit/wasser-und-umwelthygiene/) darüber.

Zum Hintergrund
Bleileitungen in der Trinkwasserversorgung sind ein Eintragspfad für das wahrscheinlich krebserregende, reproduktions- und neurotoxische Schwermetall Blei in das Trinkwasser. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Wasser längere Zeit (z. B. über Nacht) in Bleirohren gestanden hat. Das Nerven- und Blutgift Blei reichert sich im Körper an und beeinträchtigt besonders die Entwicklung des Nervensystems. Kinder nehmen im Vergleich zum Erwachsenen wesentlich mehr Blei aus der Nahrung und dem Trinkwasser auf. Selbst Bleikonzentrationen von 0,010 bis 0,025 mg/l im Trinkwasser beeinträchtigen die Blutbildung und die Intelligenzentwicklung vor allem vor der Geburt und während der ersten Lebensjahre. Deshalb sind schwangere Frauen, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder besonders gefährdet und vor der Aufnahme von Blei zu schützen. Gesundheitlich bedeutend ist in erster Linie die schleichende Belastung durch die Aufnahme kleiner Bleimengen, heißt es in einem Flyer des Umweltbundesamtes.

Der Betreiber (Hausbesitzer) einer Wasserversorgungsanlage in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwassserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12.01.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. Einer Fristverlängerung kann der Fachdienst Gesundheit auf Antrag (ein entsprechendes Formular ist auf der Webseite hinterlegt) zustimmen.

Bei der Gewährung einer Fristverlängerung, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Fachdienst Gesundheit unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt (z. B. durch Verkauf der Immobilie), bevor die verlängerte Frist abläuft, endet die Frist ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums. Zum vollständigen Informationsschreiben des Fachdienstes Gesundheit gelangen Sie über den oben genannten Link.

Bei Fragen können sich betroffene Bürger und Interessierte telefonisch (03601 801454) oder per E-Mail (infektionsschutz@~@uh-kreis.de) an die Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheit, aus dem Bereich Wasser- und Umwelthygiene, wenden.