Bremsenfallen, die insbesondere auf Pferdekoppeln und in der Nähe von Stallungen eingesetzt werden, gelten als nichtselektiv wirkende Fanggeräte. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass in diesen Fallen durchschnittlich nur etwa 4 % Bremsen gefangen werden – der überwiegende Teil der Opfer sind andere, teils streng geschützte Insektenarten.
Gemäß§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen oder zu töten. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) untersagt das nichtselektive Fangen von besonders geschützten Insekten mit Fallen, die Tiere wahllos oder in großer Zahl fangen oder töten können.
Entgegen verbreiteter Annahmen unterliegt der Einsatz von Bremsenfallen sehr wohl naturschutzrechtlichen Einschränkungen – auch wenn ihr Verkauf frei erfolgt. Der Einsatz kann Verbotstatbestände auslösen, für die es keine allgemeinen Ausnahmen gibt.
Angesichts des fortschreitenden Insektensterbens und des dramatischen Rückgangs der Insektenbiomasse weist die Untere Naturschutzbehörde ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz dieser Fallen nicht mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar ist. Sichtbar aufgestellte Bremsenfallen – etwa auf Pferdekoppeln – können daher künftig untersagt werden.
Die Naturschutzbehörde bittet daher alle potenziellen Nutzer um Verzicht auf den Einsatz von Bremsenfallen.
