Um Erfassungen durchführen zu können, ist teils das Betreten von Grundstücken außerhalb von Wegen durch die Erfasser erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Thüringer Naturschutzgesetz: „(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, … sowie die, die von ihnen beauftragt … wurden, … sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. (4) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten“ [für den Grundstückseigentümer] „begründet.“
Die Erfasser können ihre Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen.
Erfassungen finden auch im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen des TLUBN statt. Der Veranstaltungskalender ist unter https://tlubn.thueringen.de/service/termine-und-veranstaltungen einsehbar. Weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Thüringen finden Sie auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/artenschutz. Der Kartendienst des TLUBN (https://tlubn.thueringen.de/kartendienst) bietet die Möglichkeit sich über Artvorkommen in Thüringen zu informieren.
Kontakt: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 31
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Tel.: 0361 / 57 3942 000 (Behördenzentrale)
E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de