Diese Verlängerung ist heute auf der Homepage des TLV (https://verbraucherschutz.thueringen.de/tiergesundheit/tierseuchen) als Notbekanntmachung veröffentlicht worden und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Am 20. Februar 2025 hat die Europäische Kommission die Zulassung für zwei der drei bisher in der Anwendung gestatteten Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyp 3 (BTV-3) erteilt. Gemäß der bisherigen BTV-3-ImpfgestattungsV gilt die Gestattung für die drei genannten Impfstoffe nur, solange kein immunologisches Tierarzneimittel zugelassen wurde.
Nach der Erteilung einer Zulassung für ein Tierarzneimittel vergeht jedoch ein gewisser Zeitraum, bis ein zulassungskonformes Inverkehrbringen des Tierarzneimittels erfolgen kann. Dies nimmt erfahrungsgemäß mindestens drei Monate in Anspruch. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine bedarfsgerechte Marktbelieferung mit zulassungskonformen Impfdosen der zugelassenen BTV-3-Impfstoffe nicht bereits unmittelbar nach der Zulassung erfolgen kann.
Mit der vom BMEL am 07. März 2025 veröffentlichten Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) wird befristet bis zum 7. September 2025 die weitere Anwendung der drei benannten Impfstoffe ermöglicht. Damit wird einem Therapienotstand vorgebeugt und die Möglichkeit der flächendeckenden rechtzeitigen Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, aber auch Kameliden) weiter aufrechterhalten. Die Verordnung ist seit dem 8. März 2025 in Kraft.
Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung wird die weitere Anwendung der genannten Impfstoffe in Thüringen genehmigt, wobei bestimmte Anforderungen und Bedingungen einzuhalten sind.