Allgemeine Informationen zum Abfallrecht
Das Abfallrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Lagerung, Behandlung, den Transport, die Entsorgung sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regelt.
Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden alle Stoffe oder Gegenstände als Abfall bezeichnet, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Abfälle werden unterschieden in Abfälle zur Verwertung (stofflich, thermisch) und Abfälle zur Beseitigung (aus dem Stoffkreislauf herausnehmen).
Die Verwertung von Abfällen muss „ordnungsgemäß und schadlos“ erfolgen.
Eine schadlose Verwertung ist gegeben, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, im Besonderen keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Eine Verwertungsmaßnahme ist dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie im Einklang mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.