Gesetzliche Regelungen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Gefahren für den Boden sollen abgewehrt werden, eingetretene schädliche Bodenveränderungen sind zu sanieren. Darüber hinaus sind auch vorsorgende Maßnahmen erforderlich.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BBodSchG) gilt grundsätzlich nur, soweit andere Gesetze – wie zum Beispiel das Düngemittelgesetz oder das Baurecht – Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die entsprechenden Gesetze sind im § 3 des BBodSchG aufgeführt. Allerdings müssen – so die Rechtsprechung - die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts, die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 (BBodSchV) insbesondere durch die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte bestimmt sind, beim Vollzug dieser anderen Gesetze berücksichtigt werden.
Der Schwerpunkt des BBodSchG liegt im nachsorgenden Bodenschutz. Die Prüfungsabfolge und Entscheidungsmaßstäbe sind im BBodSchG und in der BBodSchV präzise geregelt. BBodSchG und BBodSchV enthalten auch Pflichten des vorsorgenden Bodenschutzes. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die Festlegung von Vorsorgewerten als auch von Anforderungen an das Ein- und Aufbringen von Materialien auf den Boden (§§ 6 - 8 BBodSchV). Nach § 17 BBodSchG sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis bei landwirtschaftlicher Bodennutzung zu beachten. Die Länder haben vielfach zur Konkretisierung und Umsetzung des BBodSchG und der BBodSchV eigene Ländergesetze erlassen.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716)
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) als Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz enthält die notwendigen Standards, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen. Hierdurch werden die Grundlagen für effektive Maßnahmen zum Bodenschutz und für den Abbau von Investitionshemmnissen geschaffen.
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 121) geändert worden ist.
In Ausführung und Ergänzung des BBodSchG sind landesrechtliche Regelungen erforderlich, die mit dem Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) umgesetzt werden.
- Thüringer Verordnung zur Verdachtsflächendatei (ThürVfldVO) vom 26. März 1998 (GVBl. S. 133), geändert am 04. September 2002 (GVBI. S. 303)
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 | Nr. 394) geändert worden ist
Für den Bodenschutz relevante Vorschriften ergeben sich zudem aus dem Bau- und Raumordnungsrecht. Nach Paragraf 1a Absatz 2 Baugesetzbuch soll mit „Grund und Boden […] schonend und sparsam“ umgegangen werden. Diese Grundsätze sind insbesondere bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Raumordnungsrecht enthält Vorschriften zur Gesamtplanung und damit zur Nutzung von Grund und Boden. Die einschlägigen Vorschriften auf Bundesebene ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz. Auf Länderebene gibt es entsprechende Landesgesetze.