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Asylbewerberleistung

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können unter anderem Ausländer haben, die

  • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
  • eine der in § 1 des AsylbLG ausdrücklich genannten

Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,

  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
  • einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.