Friedhofswesen
Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 ThürBestG sind für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis zuständig.
Friedhofswesen
Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 ThürBestG sind für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis zuständig.