Tierarzneimittel
Rückstandskontrolle bei Lebensmitteln tierischer Herkunft
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit ist die Rückstandsüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass kein Fleisch und keine anderen Lebensmittel mit gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Arznei-, Futter-, und Pflanzenschutzmitteln sowie Umweltkontaminanten wie z. B. Schwermetallen zum Verbraucher gelangen.
Rückstandshöchstmengen
Rückstände dürfen in Lebensmitteln entweder gar nicht vorkommen (Null -Toleranz), oder für sie sind sogenannte Rückstandshöchstmengen (MRL-Werte nach der Verordung (EG) Nr. 470/2009) festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
Probenahme in Erzeuger- und Schlachtbetrieben/ Nationaler Rückstandskontrollplan
Im Rahmen der Kontrolle werden Stichproben von lebenden und geschlachteten Tieren auf Rückstände zugelassener und verbotener Substanzen untersucht. Dazu entnehmen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl in Erzeuger- als auch in Schlachtbetrieben Blut -, Urin -, Kot - oder Haar- (bei geschlachteten Tieren auch Fleisch- und Organ-) Proben und leiten diese zur Untersuchung an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) in Bad Langensalza weiter.
Nachweis von Rückständen
Beim Nachweis von Rückständen und bei begründetem Verdacht darauf werden Ermittlungen zur Ursache der Rückstandsbelastung im Erzeugerbetrieb eingeleitet. Verantwortlichen der Betriebe kann die Abgabe von Tieren zur Schlachtung versagt werden; ihnen drohen Bußgeld- bzw. Strafverfahren.
Arzneimittel
Arzneimittelabgabe und Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
Bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Eier, Honig usw. dienen, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung (Schlachtung, Milchgewinnung usw.) sind festgesetzte Wartezeiten einzuhalten; der Arzneimittelbezug ist über tierärztliche Arzneimittelabgabe- und Anwendungsbelege nachzuweisen.
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch)
Wendet der Tierhalter verschreibungs- und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel selbst an, hat er die Anwendung im Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch) zu dokumentieren. In diesen sind Art, Anzahl, Identität und der Standort der Tiere, die Nummer des Arzneimittelabgabebeleges, die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels, der Anwendungszeitraum, die einzuhaltende Wartezeit und die Unterschrift des Anwenders einzutragen. Als Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis kann auch ein sogenannter Kombibeleg des Haustierarztes verwendet werden.
Arzneimittelanwendung bei Pferden
Bei Pferden kann der Tierhalter entscheiden, ob das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung und die Arzneimittelanwendung ist im Pferdepass zu dokumentieren. Der behandelnde Tierarzt kann somit entscheiden, welche Arzneimittel angewendet werden dürfen und welche nicht.
Futtermittel
Futtermittel tierischer Herkunft/Verfütterungsverbot
Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen (Nutztiere), dürfen, von wenigen ganz speziellen Ausnahmen abgesehen, nicht mit Proteinen tierischer Herkunft gefüttert werden. Für Wiederkäuer gilt dieses Verfütterungsverbot von Milch und Kolostrum abgesehen, ohne Ausnahme; für Schweine und Geflügel ist z. B. die Verfütterung von Fischmehl und Blutprodukten zulässig. Selbst- bzw. Hofmischer benötigen dazu eine Zulassung der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
Heimtierfutter
Heimtierfutter (für Hunde und Katzen) wird üblicherweise entweder als rohes oder verarbeitetes Heimtierfutter dem Tierbesitzer angeboten. Unabhängig davon, ob unverarbeitetes, nicht zum menschlichen Verzehr geeignetes Fleisch, Schlachtnebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß (Fleisch-/Knochenmehl) zur Herstellung verwendet werden, unterliegen die Betriebe den Hygienevorschriften und Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) 1069/2009.