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Tierschutz

Allgemeines
Hauptaufgabe des Sachgebietes Tierschutz ist die Verhinderung, Beseitigung und Ahndung von Tierschutzverstößen. Dazu zählen insbesondere die planmäßige Überprüfung von landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, Tiergehegen, gewerblichen Tierzuchten und zoologischen Handlungen nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien. (Nationaler Kontrollplan, Cross Compliance). Außerdem kann jede Tierhaltung, insbesondere auch Hobbyhaltung, aufgrund von Hinweisen/Anzeigen von Bürgern oder anderen Behörden, z. B. der Polizei überprüft werden.

Laut Tierschutzgesetz muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ferner muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Einzelheiten hierzu sind durch einschlägige Rechtsverordnungen bzw. Fachgutachten etc. geregelt. Hinweise, wie Sie Ihr Haustier artgerecht halten können, finden Sie unter anderem auf der Internetseite der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT – siehe Bereich Links). Speziell für Hundehaltungen sind die wichtigsten Punkte auf dem Merkblatt für Hundehaltung im Bereich Dokumente zusammengefasst.

Überprüfung von Tierhaltungen
Wenn Sie den begründeten Eindruck haben, eine bestimmte Tierhaltung sei nicht in Ordnung, so sollten Sie dies dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Unstrut – Hainich - Kreises mitteilen. Beachten Sie bitte, dass möglichst vollständige Angaben der Tierhalteranschrift bzw. zur Örtlichkeit der Tierhaltung eine zügige Bearbeitung ermöglichen. Zu einer Anzeige gehören für evtl. Rückfragen auch Name und Telefonnummer des Anzeigenden. Die Tierärzte überprüfen die Tierhaltung und ergreifen bei Feststellung von Verstößen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an den Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Fortnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung reichen.

Tierschutz beim Transport
Die Mitarbeiter des Veterinäramtes überprüfen Transporte mit lebenden Tieren im Rahmen von Exportabfertigungen im Betrieb oder bei Kontrollen auf der Straße gemeinsam mit der Polizei. Hier wird die Einhaltung der Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrzeuge (Zulassungsnachweis), der Fahrer (Befähigungsnachweis) und der tierschutzrechtlichen Vorgaben für die beförderten Tierarten überprüft. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 regelt den Transport lebender Wirbeltiere in der gesamten EU einheitlich. Nationale Gesetze ergänzen die Anforderungen an die Transporteure und die Transportpraxis (Tierschutztransportverordnung – siehe Bereich Links).

So benötigen Fahrer von Tiertransporten, wenn Sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann. Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Transporteure aus dem Unstrut-Hainich-Kreis die Ausstellung des Befähigungsnachweises beantragen können. Bitte fügen Sie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung bei. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt Ihnen dann den EU-weit gültigen Befähigungsnachweis in deutscher und englischer Sprache aus.

Tierschutz bei der Schlachtung
Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung. Die Unterbringung von Tieren in der Schlachtstätte ist dort ebenso geregelt wie die Betäubungs- und Schlachtverfahren. Für die Überwachung des schonenden Umganges mit Schlachttieren werden die Einrichtungen vom amtlichen Tierarzt regelmäßig geprüft, insbesondere zur Sicherstellung technischer Anforderungen der Betäubung, wie Messung von Stromstärken, Gaskonzentrationen usw. nimmt das Veterinäramt die technischen Sachverständigen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) in Anspruch.

Stallanlagen - Mitwirkung bei Baugenehmigungen
Stallneu- und -umbauten

Die Veterinäre des Landkreises wirken bei den bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Stallbauten mit. Die Tätigkeit umfasst sowohl die Beratung der Antragsteller in Bezug auf tierschutzrechtliche, tierschutzfachliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen als auch deren Durchsetzung.

Die Abteilung Tierschutz/Tiergesundheit ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung von Nutz- und Heimtieren haben. Architekten, Bauplaner und Bauherren, aber auch Hobbytierhalter können sich hinsichtlich der Anforderungen der einzelnen Tierarten informieren. Weitere Hilfestellung bieten das TLV und die TVT bzw. der Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. (DLG – siehe Bereich Links).
 
Biogasanlagen
Biogasanlagen bedürfen der bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird neben dem Standort, Verbindung zu Tierhaltungen usw. auch geprüft, ob weitere Genehmigungen und Zulassungen z. B. nach dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) oder Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz) erforderlich sind. Da sowohl Gülle als auch Festmiste zu den tierischen Nebenprodukten gehören, benötigen auch NaWaRo-Anlagen (nachwachsende Rohstoffe) die Gülle und/oder Mist einsetzen, zu den nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulassungspflichtigen Anlagen.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Das Veterinäramt ist zuständig für die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse bzw. Sachkundenachweise im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren (z. B. für Betäubung/Schlachtung, Transport/Handel von bzw. mit Tieren, Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes, gewerbsmäßige Zucht von Hunden und Katzen etc.). Gesetzlich geregelt ist die Erlaubniserteilung im § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG – siehe Bereich Links).