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Umtausch in EU-Kartenführerschein

Allgemeine Voraussetzungen
Seit dem 19.01.2013 dürfen Führerscheine nur noch mit einer befristeten Gültigkeit ausgestellt werden. Für alle bis dahin unbefristet ausgestellte Dokumente ist ein Pflichtumtausch vorgeschrieben.
Grund für die Anordnung des Umtausches, durch die EU-Richtlinie, ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.

Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.

Ab sofort sind alle Fahrerlaubnisinhaber mit den Geburtsjahren ab 1971, die einen „Papierführerschein“ besitzen, zum Umtausch aufgerufen. Alle anderen Inhaber bitten wir, im jeweilig unten aufgeführten Zeitraum, vorstellig zu werden.

Umtausch in einen EU Kartenführerschein
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

 I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des    Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 1953-1958

19.01.2022

 1959-1964

19.01.2023

 1965-1970

19.01.2024

 1971 oder später

19.01.2025

 vor 1953

19.01.2033

 

 II. Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind*: 

 Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 1999-2001

19.01.2026

 2002-2004

19.01.2027

 2005-2007

19.01.2028

 2008

19.01.2029

 2009

19.01.2030

 2010

19.01.2031

 2011

19.01.2032

 2012-18.01.2013

19.01.2033

 
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o. g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • aktueller Führerschein

Ihr Antrag wird nur bearbeitet, wenn Sie die vorgenannten Unterlagen vollständig zum Termin vorlegen.

Gebühr: 30,40 Euro

Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.