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Genehmigungsbehörde

Die Unteren Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Gebäuden sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus dem Baunebenrecht (z. B. Denkmalschutz, Immissionsschutz, Fernstraßenrecht, Wasserrecht etc.).

Bauantrag und Bauvorlagen
Grundsätzlich wird die Bauaufsichtsbehörde nur tätig, wenn ein förmlicher und schriftlicher Antrag des Bauherrn (Bauantrag) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen gemäß Thüringer Bauvorlagenverordnung) einzureichen.

Sie sind in der Regel noch in dreifacher Ausfertigung auf alterungsbeständigem Papier erforderlich. Ihr Umfang, der Inhalt und die genaue Anzahl richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Eingehende Anträge werden nach durchgeführter Registratur auf Vollständigkeit vorgeprüft. Bei Bedarf erfolgt eine schriftliche Aufforderung zur Nachlieferung fehlender Unterlagen. Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Vollständigkeit und Prüffähigkeit des Bauantrages ab.

  • Antragsformular mit Originalunterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Bauvorlageberechtigung
  • Baubeschreibung, ggf. Erläuterung, Betriebsbeschreibung
  • ggf. Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen
  • ggf. Stellplatzberechnung, Stellplatznachweis
  • ggf. Berechnung Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, umbauter Raum
  • Flächenberechnung nach DIN 277
  • vermaßter Lageplan
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • ggf. Abstandsflächenplan und Abstandsflächenberechnung
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Erklärung zum Brandschutznachweis, Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sowie die
  • bautechnischen Nachweise selbst, sofern sie prüfpflichtig sind (Standsicherheit-, Brand- und Schallschutz)

Bauvoranfrage
Die Bauaufsichtsbehörde kann schon bevor ein Bauantrag gestellt wird, zu einzelnen Fragen vorab einen Bauvorbescheid erteilen. Dies kann sinnvoll sein, um z. B. die generelle Bebauungsmöglichkeit eines Grundstückes vor dessen Erwerb zu klären.

  • Antragsformular mit Originalunterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.) und Stellung der Einzelfrage(n)unter Nr. 5 des Formulars
  • zzgl. diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind

Abbruch baulicher Anlagen
Abbrüche baulicher Anlagen sind bauaufsichtlich nur anzeigepflichtig und ggf. durch einen qualifizierten Tragwerksplaner (Statiker) zu begleiten.

  • Antragsformular mit Originalunterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • Bei angebauten Gebäuden zwingend Angabe des qualifizierten Tragwerksplaners und dessen Originalunterschrift
  • statistischer Abgangserhebungsbogen
  • Lageplan
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind alle in den öffentlichen Raum hin sichtbaren Ankündigungen von Waren, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Betrieben. Sie können neben den klassischen Werbemitteln wie Plakatträgern, Fahnenmasten, DigiBoards auch werbewirksame Farbgebungen an baulichen Anlagen sein.

  • Antragsformular mit Originalunterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • Baubeschreibung mit Angaben zur Art, zur Größe, zu den Werkstoffen, zur Farbgebung, zur Beleuchtung der Werbeanlage einschließlich Abstandsangaben zu Grundstücksgrenzen, ggf. zu benachbarten Signalanlagen und Verkehrszeichen
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sowie der Standsicherheitsnachweis selbst, sofern er prüfpflichtig ist
  • vermaßter Lageplan mit Angaben zum Aufstellungs- und Anbringungsort sowie zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • bildliche Darstellung der Werbeanlagen (maßstabsgerechte Ansichten)

Genehmigungsfreistellungsverfahren
Nur im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen können „kleinere“ Bauvorhaben, sofern sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und ihre Erschließung gesichert ist, auch ohne Baugenehmigung verwirklicht werden. An die Stelle des Baugenehmigungsverfahrens tritt das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Es sind die gleichen Bauvorlagen wie die eines Bauantrages erforderlich und sie werden bei der zuständigen Gemeinde eingereicht, welche sie zur entsprechenden weiteren Bearbeitung an die Bauaufsichtsbehörde weitergibt.

Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind  bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Zu den Fliegenden Bauten gehören z. B. Tribünen, Bühnen, Reklametürme, Zelthallen, Zirkuszelte, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (Riesenräder, Karusselle), Belustigungsgeschäfte (Irrgärten), sowie Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

Fliegende Bauten, die nach § 75 Abs. 2 S. 1 ThürBO einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist.

Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten bedürfen bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird vom Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt, soweit der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung in Thüringen hat oder, wenn der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau in Thüringen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

  • Anzeigeformular mit Originalunterschrift des Antragstellers
  • ggf. Lageplan oder Lageskizze

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, um Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu bilden, dies trifft z.B. für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu. Diese Bescheinigung wird auf Antrag von der Unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.

  • Antragsformular mit Originalunterschrift des Antragstellers (inkl. aller Anlagen jeweils mind. 2-fach)
  • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (nicht älter als 3 Monate)
  • Aufteilungsplan bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten mit Kennzeichnung der zu bildenden Einheiten und des Gemeinschaftseigentums

 

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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit richtet sich nach der territorialen Lage Ihres Projektes.

Der Unstrut-Hainich-Kreis ist zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde und nimmt die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich für alle Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises, außer der Stadt Mühlhausen und seiner Ortsteile, wahr. Die Zuständigkeit im Einzelnen unterteilt sich folgendermaßen:

Zuständigkeitsgebiet I
Zuständigkeit der Stadt Mühlhausen

Frau Fischer

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Zuständigkeitsgebiet II (Vertretung)
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Frau Kutsch

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Zuständigkeitsgebiet III
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Herr Dreischerf

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Zuständigkeitsgebiet IV
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Frau Kohlhase

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Zuständigkeitsgebiet V
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