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Kurzzeitkennzeichen

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurden die Regelungen zu Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen neu gefasst (§ 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)).

Danach darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
  3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Der Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers oder der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Das Kennzeichen gilt wie bisher längstens 5 Tage ab der Zuteilung, hat jedoch ab sofort einen direkten Fahrzeugbezug. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass mit dem zugeteilten Kennzeichen auch nur das angegebene und im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden darf.

Dem Halter wird ein Fahrzeugschein zugeteilt, in welchem die erforderlichen Halter- und Fahrzeugdaten erfasst werden. Der Nachweis über diese Daten ist vom Antragsteller wie folgt zu erbringen:

  • Standortnachweis: z. B. Kaufvertrag, Vereinbarungen, Bestätigung des Händlers/Verkäufers
  • Halterdaten: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Fahrzeugdaten: Fahrzeugpapiere, Typen- oder Einzelgenehmigungen

Mit der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens ist der Nachweis über eine für den Zuteilungszeitraum des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung sowie bei Erfordernis über eine gültige Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erbringen. Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, allerdings wird die Nutzung auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen räumlich beschränkt.