Schwerbehindertenangelegenheiten und Sinnesbehindertengeld
hierzu gehören:
- Feststellen von Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) IX) einschließlich Nachteilsausgleiche
- Ausstellen und Verlängern von Schwerbehindertenausweisen
- Feststellen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und/oder der Befreiung/Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer und Ausgabe entsprechender Beiblätter
- Feststellen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.
Sinnesbehindertengeld
Blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Das Sinnesbehindertengeld muss beantragt werden.
Frau Kirsch
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