Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt
Leistungsberechtigt sind
- Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) XII noch nicht erreicht haben und befristet erwerbsgemindert sind, soweit sie nicht mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben
- Personen bis 15 Jahre, wenn diese nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben
- Personen von 16 bis 18 Jahren, wenn diese selbst erwerbsunfähig sind und nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben
- Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente beziehen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSi)
Leistungsberechtigt sind
- Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
- Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII.
Hilfe zur Gesundheit
Leistungsberechtigt sind Personen ohne Krankenversicherungsschutz für
- Übernahme der Leistungen der Krankenbehandlung
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschutz.
Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten
Leistungsberechtigt sind Personen
- bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden und sie nicht aus eigener Kraft zur Überwindung dieser fähig sind.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Leistungsberechtigt sind Personen für
- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
- Altenhilfe
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Bestattungskosten.
Hilfe zur Pflege/Bestattungskosten
Leistungsberechtigt sind Personen, die ihre körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Leistungen der Hilfe zur Pflege können sein:
- häusliche Pflege (in Form von Geldleistungen oder in Form von Sachleistungen durch Ambulante Pflegedienste oder Arbeitgeber- und Assistenzmodelle)
- Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Einstiegshilfen)
- teilstationäre Pflege (als Tages- oder Nachtpflege)
- Kurzzeitpflege (als vorübergehende vollstationäre Pflege)
- vollstationäre Pflege.
Antragsformulare
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