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Betreuungsbehörde

Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde bieten Rat und Hilfe in allen Vorsorge- und Betreuungsangelegenheiten.

Aufgaben
Informations- und Beratungspflicht:

  • Einzelberatung für Betroffene/Hilfesuchende und Angehörige
  • Information und Beratung zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen (bei denen kein gesetzlicher Betreuer bestellt ist)
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten
  • Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer
  • Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Förderungsaufgaben/Öffentlichkeitsarbeit:

  • Gewinnung von ehrenamtlichen und beruflichen gesetzlichen Betreuern
  • Einführung und Fortbildung von Betreuern und Bevollmächtigten in ihre Aufgaben
  • kostenfreie Aufklärungs- und Beratungsangebote, Vorträge zu Vorsorge und gesetzlicher Betreuung
  • regelmäßige Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen
  • Gremien- und Netzwerkarbeit

Unterstützung des Betreuungsgerichts in gerichtlichen Verfahren:

  • Vorschlag eines geeigneten Betreuers
  • Sachverhaltsermittlung und Erstellen von Berichten
  • fachliche Stellungnahmen

Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung:

  • Beratungs- und Unterstützungsangebot für Betreuungsbedürftige zur Vermeidung einer Betreuung
  • Vermittlung und Kontaktherstellung zu geeigneten Hilfen
  • Unterstützung bei selbständiger Antragstellung

Herr Haake

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Team Bad Langensalza (A - E)
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Frau Hertel

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Team Bad Langensalza (F - O)
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Frau Hirt

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Team Bad Langensalza (P - Z)
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Frau Pompe

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Team Mühlhausen (A - E)
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Herr Wagner

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Team Mühlhausen (F - J)
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Frau Zengerling

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Team Mühlhausen (K - O)
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Frau Baistock

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Team Mühlhausen (P - Z)
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Frau Knorr

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Team Mühlhausen (P - Z)
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Herr von den Eicken

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Team Mühlhausen (P - Z)
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Mit Erreichen der Volljährigkeit ist es empfehlenswert, persönlich mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorzusorgen, soweit es die persönlichen Verhältnisse ermöglichen.

Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument für den Fall, dass man aufgrund von Krankheit oder Unfall seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann. Eine Vertrauensperson sollte dann die rechtliche Vertretung übernehmen. Als Ehepartner oder Angehöriger ist man nicht automatisch berechtigt, die rechtliche Vertretung für jemanden zu übernehmen. Daher ist eine Vorsorgevollmacht ratsam und wichtig.

Vorsorgevollmachten können notariell oder öffentlich beglaubigt werden. Letzteres erfolgt durch die MitarbeiterInnen der Betreuungsbehörde gegen eine Gebühr von 10,00 Euro. Die Beglaubigung verliert ihre Gültigkeit mit dem Versterben des Vollmachtgebers. Gerne beraten wir Sie zur Vorsorgevollmacht.

Ehegattenvertretungsrecht
Seit dem 01.01.2023 kann ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner auch ohne Vorsorgevollmacht für sechs Monate im Notfall für den Bereich der Gesundheitssorge Entscheidungen treffen. Dies betrifft die Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Damit das Recht ausgeübt werden kann, muss dies von einem Arzt schriftlich bestätigt werden.

Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Personen festgelegt werden, die im Bedarfsfall Ihre rechtliche Betreuung übernehmen sollen. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, dass die Betreuungsverfügung nicht sofort gilt, wenn ein Notfall oder Betreuungsbedürftigkeit eintritt, sondern erst greift, wenn das Gericht darüber entscheidet, dass eine Betreuung notwendig ist.

Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird der ganz persönliche Wille festgehalten, welche medizinischen Entscheidungen in bestimmten Situationen erfolgen oder unterlassen werden sollen. Wir führen keine Beratungen zu einer Patientenverfügung durch, hierzu suchen Sie bitte Ihren Hausarzt auf, dieser berät Sie gerne und individuell.

Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung
Für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, kann das Betreuungsgericht (am Amtsgericht Mühlhausen, Untermarkt 17, 99974 Mühlhausen I Thüringen, Telefon 03601 49940) einen rechtlichen Betreuer bestellen. Eine Betreuerbestellung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene vor Eintritt des Betreuungsfalles Vorsorgemaßnahmen (z.B. eine Vollmacht) getroffen hat. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht errichtet werden.

Umfang
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht die Entrechtung oder Entmündigung des Betroffenen. Die Geschäftsfähigkeit bleibt weiterhin erhalten. Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich nur für solche Aufgaben eingerichtet, wie sie für die betroffene Person erforderlich ist und darf nicht länger als notwendig geführt werden. Eine Betreuung kann in ihrem Umfang (Aufgabenkreise/-bereiche) erweitert oder reduziert werden.

Ziel der rechtlichen Betreuung
Ziel einer rechtlichen Betreuung ist, dass der Betroffene wieder befähigt werden soll, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln oder dies mit installierten anderen Hilfen tun zu können.

Wie bekomme ich eine Betreuung?
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag der Betroffenen oder auf Anregung von Dritten, in Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von dem Betroffenen selbst gestellt werden. Die Bestellung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z.B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann (sogenannte andere Hilfen).

Bei Fragen oder dem Wunsch auf Unterstützung können sich Betroffene, Angehörige oder Dritte gerne an die Betreuungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises wenden.

Ablauf einer Betreuungsverfahrens
Für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung müssen aussagekräftige Angaben zur Erkrankung des Betroffenen vorliegen. Dafür wird ein behandelnder Facharzt oder ein Hausarzt benötigt, der auf Anforderung des Betreuungsgerichtes entsprechende Auskunft erteilen kann.

Gemeinsam mit dem Betroffenen werden dann durch die Betreuungsbehörde biografische Daten und Angaben zur aktuellen Lebenssituation, sowie zu den zu regelnden Problemlagen aufgenommen.

Über die Einrichtung bzw. Aufhebung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Im Betreuungsverfahren wird generell nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis der Person entschieden. Vor der gerichtlichen Entscheidung muss der Betroffene persönlich angehört werden. Die Bestellung und Entlassung der Betreuer ist Aufgabe des Betreuungsgerichts.

Ehrenamtliche Betreuer
Rechtliche Betreuungen sollen vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Die Betreuungen werden dabei vorrangig von Familienangehörigen geführt, wenn sie hierfür geeignet und in der Lage sind. Aber auch Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen sowie andere sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Sie leisten damit einen menschlich überaus wertvollen Dienst, um dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Für die entstehenden Aufwendungen kann einmal im Jahr eine Aufwandspauschale von 425,00 Euro geltend gemacht werden. Die Pauschale gehört zum steuerpflichtigen Einkommen, fällt jedoch unter den Freibetrag von 2.400,00 Euro (gemäß § 3 Nr. 26b Einkommensteuergesetz).

Für ehrenamtliche Betreuer gibt es keine fachlichen Anforderungen. Es gibt aber ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen:

  • Volljährigkeit
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • behördliches Führungszeugnis

Die Eignung des ehrenamtlichen Betreuers prüft die Betreuungsbehörde jeweils im Einzelfall.

Wir unterstützen Sie gern bei der Erlangung der notwendigen Unterlagen.

Betreuer übernehmen die rechtliche Vertretung des betreuten Menschen im Rahmen eines vom Amtsgericht konkret benannten, erforderlichen Aufgabenkreises.

Möchten Sie sich ehrenamtlich engagieren und für Hilfesuchende außerhalb der Familie eine Betreuung führen, schicken Sie uns ihre kurze Bewerbung mit Lichtbild und vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch.

Wie wird man Berufsbetreuer?
Berufsbetreuer arbeiten auf selbständiger Basis. Voraussetzung für ihre Zulassung ist die Registrierung bei der Betreuungsbehörde ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes.

Die Betreuungsbehörde sucht Menschen, die sich für die Tätigkeit als Berufsbetreuer begeistern können.