Unterhaltsvorschuss
I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es
a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn zusätzlich
- das Kind
- keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) bezieht oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder - der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 600,00 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11 b SGB II nicht abzusetzen sind.
3. Ausländische Kinder
Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
II. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt
- beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht oder
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder
- das Kind und der alleinerziehende Elternteil in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe, z. B. Mutter-Kind-Einrichtung, untergebracht sind
- von z. B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
- wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600,00 Euro (brutto) hat
III. Wie hoch ist die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 %,
- für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 % und
- für die älteren Kinder 117 % des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden
Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 01.01.2024):
- für Kinder unter 6 Jahren 480,00 Euro
- für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 551,00 Euro
- für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 645,00 Euro
2. Von diesen Beträgen wird für die Bemessung des Unterhaltsvorschusses jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 250,00 EUR voll abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder unter 6 Jahren 230,00 Euro
- für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 301,00 Euro
- für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 395,00 Euro
3. Erhält das Kind bzw. der alleinerziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod des Stiefelternteils Waisenbezüge. So sind diese von dem Unterhaltsvorschuss abzuziehen.
4. Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:
Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen.
Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z. B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z.B. Ausbildungsvergütungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen.
Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einkünfte z. B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten o. ä.
IV. Wie bekomme ich Unterhaltsvorschuss?
1. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.
2. Die benötigten Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Formularen sowie dem Merkblatt für Unterhaltsvorschuss.
3. Nach Ablauf der Befristung des Unterhaltsvorschussbescheides ist die Vorlage des Überprüfungsbogens notwendig. Diesen finden Sie ebenfalls bei den nachfolgenden Formularen.