Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Amtsvormundschaft und Pflegschaft

Im Fachbereich Amtsvormundschaft und Pflegschaft des Jugendamtes des Unstrut-Hainich-Kreises üben Mitarbeiter im Auftrag des Familiengerichts die Personensorge (Vormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge (Pflegschaft) anstelle der Eltern aus.

Amtsvormundschaft
Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, bekommt das Kind einen Amtsvormund oder einen Amtspfleger.

Eine Vormundschaft bedeutet die vollständige gesetzliche Vertretung des Kindes. Eine Pflegschaft enthält nur Teile der elterlichen Sorge, beispielsweise das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden bzw. die Gesundheitsfürsorge.

Der Vormund bzw. Pfleger wird bestellt vom zuständigen Familiengericht.

Eine Vormundschaft kann angeordnet werden

  • bei Tod der Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge
  • Ruhen der elterlichen Sorge wegen Geschäftsunfähigkeit des Elternteils (§ 1.673 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
  • Familienstand des Kindes ist nicht zu ermitteln (Findelkind)

Die Amtsvormünder bzw. -pfleger sind die Verbündeten und Ansprechpartner der jungen Menschen. Sie sorgen dafür, dass es ihnen gut geht und entscheiden im Alltag alles, was die Eltern normalerweise tun. Die Amtsvormünder bzw. -pfleger betreuen die Kinder und Jugendlichen, die in Heimen, in Pflegefamilien oder vereinzelt auch in der eigenen Familie leben.

Wir besuchen die Kinder und Jugendlichen regelmäßig in ihrem Zuhause, sprechen mit ihnen über den Alltag, unterstützen sie mit viel Verständnis und Einfühlungsvermögen bei ihren Problemen und helfen lösungsorientiert.