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Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren

Fachkräfte der Jugendgerichtshilfe sind entsprechend des § 52 des Achten Sozial Gestzbuches (SGB VIII) und der §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) für die Dauer des gesamten Strafverfahrens gegen Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (ab 18 – 21 Jahren) an diesem zu beteiligen. Sie arbeiten dabei unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Zu ihren Kernaufgaben zählen:

  • Unterstützung von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie deren Eltern im gesamten Strafverfahren
  • Analyse und Fokussierung individueller Aspekte der Jugendlichen und Heranwachsenden im Hinblick auf die Straftat(en)
  • Begleitung der Jugendlichen und Heranwachsenden zu den Gerichtsverhandlungen mit Berichterstattung über die Ergebnisse gemeinsamer Gespräche
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Verfahrensbeendigung – die Vorschläge werden bei der Entscheidungsfindung ernstgenommen, aber das Gericht trifft die Entscheidung
  • Kontaktgestaltung zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Untersuchungshaft und im Strafvollzug
  • Beratung zu möglichen Leistungen der Jugendhilfe sowie anderen Angeboten wie Sucht- oder Schuldnerberatung, Wohnung, Schule und/oder Ausbildung

Frau Dr. Gräbedünkel

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Frau Konrad

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