Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren
Fachkräfte der Jugendgerichtshilfe sind entsprechend des § 52 des Achten Sozial Gestzbuches (SGB VIII) und der §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) für die Dauer des gesamten Strafverfahrens gegen Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (ab 18 – 21 Jahren) an diesem zu beteiligen. Sie arbeiten dabei unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Zu ihren Kernaufgaben zählen:
- Unterstützung von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie deren Eltern im gesamten Strafverfahren
- Analyse und Fokussierung individueller Aspekte der Jugendlichen und Heranwachsenden im Hinblick auf die Straftat(en)
- Begleitung der Jugendlichen und Heranwachsenden zu den Gerichtsverhandlungen mit Berichterstattung über die Ergebnisse gemeinsamer Gespräche
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Verfahrensbeendigung – die Vorschläge werden bei der Entscheidungsfindung ernstgenommen, aber das Gericht trifft die Entscheidung
- Kontaktgestaltung zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Untersuchungshaft und im Strafvollzug
- Beratung zu möglichen Leistungen der Jugendhilfe sowie anderen Angeboten wie Sucht- oder Schuldnerberatung, Wohnung, Schule und/oder Ausbildung