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Bewachungsgewerbe

Bewachung ist eine auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete (gewerbsmäßige) Tätigkeit. Bewachung fordert eine aktive Obhutstätigkeit, z.B. die Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrender Kontrollen.

Tätigkeiten, die als erlaubnispflichtige Bewachung angesehen werden und den Nachweis einer bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung erfordern

  • Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben, sogenannter Kaufhausdetektiv  
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachung von Asylheimen und Gemeinschaftsunterkünften in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Weitere Tätigkeiten, die als erlaubnispflichtige Bewachung angesehen werden und den Nachweis eines bei der IHK abgelegten Unterrichtungsnachweises erfordern sind beispielsweise

  • Geld- und Werttransporte
  • Zugangskontrollen zu Gaststätten (soweit keine Diskothek)
  • Bewachungspersonal vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
  • Personenschützer unabhängig von öffentlichen oder nicht öffentlichen Verkehrsraum.

Zur Gewerbeausübung sind Kenntnisse über die Bestimmungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung (BewachV)) erforderlich.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Bewacher sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Wachpersonen

Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig (unbeschränktes Führungszeugnis) erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der von der Behörde durchzuführenden Prüfung eingesetzt werden.

Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung ausschließlich über das Bewacherregister.

Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.

Folgende Unterlagen sind mit dem vollständig ausgefüllten Antrag

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen maximal 3 Monate vor Antragstellung im Gewerbeamt
  • unbeschränktes Führungszeugnis, zu beantragen maximal 3 Monate vor Antragstellung im Gewerbeamt
  • Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
  • Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft vom Insolvenzgericht I aus dem Insolvenzverzeichnis
  • Unterrichtungsnachweis I Sachkundeprüfung durch die IHK
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung