Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen nach § 33 a Gewerbeordnung (GewO) in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage