Sperrzeitverkürzung
Die Sperrzeit für Spielhallen ist gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) wie folgt festgelegt:
- Spielhallen von 01:00 Uhr bis 09:00 Uhr
Die Sperrzeiten sind gem. § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) in Thüringen wie folgt festgelegt:
- Veranstaltungen mit Musikaufführungen im Freien oder in Festzelten
von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Veranstaltungen, Biergärten etc. ohne Musikaufführung im Freien oder in Festzelten
von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Theater- oder Filmvorführungen im Freien oder in Festzelten
von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Die Behörde kann die Sperrzeiten bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängern, verkürzen oder aufheben.
Was müssen Sie mitbringen?
- Antrag auf Veränderung der Sperrzeit
- Einverständnis der zuständigen Ordnungsbehörde
Achtung!
Antragstellung mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsdurchführung
Kosten
Die Gebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet.