Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Reisegewerbe

Eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben

  • Waren verkauft oder ankauft und/oder
  • Dienstleistungen anbietet oder
  • Selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch nach Schaustellerart ausübt.

Die Ladenöffnungszeiten nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) gelten auch im Reisegewerbe.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Antrag mit Stellungnahme der Gemeinde
  • Personalausweis (bei Ausländern: Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bestätigung über Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden
  • Reisegewerbekarte (z. B. bei Verlängerung oder Änderung der Reisegewerbekarte)
  • bei Schaustellern: Haftpflichtversicherung
  • bei Abgabe von Getränken/Speisen: Gesundheitsausweis
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts gemäß § 882 b ZPO
    (Beantragung online beim Vollstreckungsportal)
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO und Mitteilung, ob Verfahren eröffnet wurde (Beantragung zuständiges Amtsgericht)

Hinweis

  • Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt.

Bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter z.B. Geschäftsführer

  • alle persönlichen Angaben laut Punkt 1 und 2 des Antrages
  • alle o. g. Unterlagen je nach Art des Reisegewerbes mit Ausnahme von Passbildern

zusätzlich für die juristische Person

  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen

Kosten

Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand errechnet.