Reisegewerbe
Eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben
- Waren verkauft oder ankauft und/oder
- Dienstleistungen anbietet oder
- Selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch nach Schaustellerart ausübt.
Die Ladenöffnungszeiten nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) gelten auch im Reisegewerbe.
Was müssen Sie mitbringen?
- Antrag mit Stellungnahme der Gemeinde
- Personalausweis (bei Ausländern: Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Bestätigung über Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden
- Reisegewerbekarte (z. B. bei Verlängerung oder Änderung der Reisegewerbekarte)
- bei Schaustellern: Haftpflichtversicherung
- bei Abgabe von Getränken/Speisen: Gesundheitsausweis
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts gemäß § 882 b ZPO
(Beantragung online beim Vollstreckungsportal) - Auskunft des Insolvenzgerichtes Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO und Mitteilung, ob Verfahren eröffnet wurde (Beantragung zuständiges Amtsgericht)
Hinweis
- Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt.
Bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter z.B. Geschäftsführer
- alle persönlichen Angaben laut Punkt 1 und 2 des Antrages
- alle o. g. Unterlagen je nach Art des Reisegewerbes mit Ausnahme von Passbildern
zusätzlich für die juristische Person
- aktueller Handelsregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen
Kosten
Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand errechnet.