Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO
Wer gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig werden will bedarf einer vorherigen Erlaubnis.
Ausnahmen hierzu
§ 34 f (3) GewO
Was müssen Sie mitbringen?
- Antrag für natürliche Personen / Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) oder Antrag für juristische Personen (vollständig ausgefüllt)
- Personalausweis (bei Ausländern Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Quittung über Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden
(das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde, der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt) - steuerliche Unbedenklichkeit vom zuständigen Finanzamt
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts gemäß § 882 b ZPO
(Beantragung online beim Vollstreckungsportal) - Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
(zuständiges Amtsgericht) - Sachkundenachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung gemäß § 34 f (2) Nr. 4 GewO, §§ 1 ff FinVermV oder
einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) - Berufshaftpflichtversicherung
nicht älter als 3 Monate, Mindestversicherungssumme nach aktueller Gesetzeslage - bei juristischen Personen z.B. GmbH, AG zusätzlich
- aktuellen Handelsregisterauszug
- ausgefülltes Beiblatt mit persönlichen Daten und alle o.g. Unterlagen für jeden Geschäftsführer
Kosten
Die Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand