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Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung hat zum Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen und dafür ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Angebot rechtzeitig und ausreichend zu planen und bereitzustellen.

In ihrer Gesamtheit ist Jugendhilfeplanung ein vielschichtiges Zusammenspiel von Fachkräften der Verwaltung des Jugendamtes, des Jugendhilfeausschusses, der freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB), den Akteuren aus Rechtskreisen außerhalb des SGB VIII, jungen Menschen und ihren Familien sowie den Jugendhilfeplanungsfachkräften in der Verwaltungen des Jugendamtes. Diese koordiniert und steuert notwendige Prozesse und trägt dafür Sorge, dass alle am Prozess Beteiligten sich nach entsprechend ihrer Möglichkeiten einbringen.

In folgenden Handlungsfeldern des SGB VIII soll es jugendhilfeplanerische Prozesse geben:

  • Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 11 bis 14
  • Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16 ff.
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege §§ 22 ff.
  • Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige §§ 27 – 41
  • Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen §§ 42 ff.