Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit ist ein professionelles sozialpädagogisches Angebot der Jugendhilfe, „bei dem sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich am Ort Schule tätig sind und mit Lehrkräften auf einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Basis zusammenarbeiten. Um Kinder und junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern, dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, Erziehungsberechtigte und Lehrerende bei der Erziehung und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu beraten und zu unterstützen sowie zu einer schülerfreundlichen Umwelt beizutragen.“ (Speck, Carsten: Qualität und Evaluation in der Schulsozialarbeit. Konzepte, Rahmenbedingungen und Wirkungen. Wiesbaden 2006, S. 23)

An allen Schulformen sowohl im Primarbereich, an Förderschulen, in weiterführenden sowie berufsbildenden Schulen hat sich Schulsozialarbeit in den letzten Jahren fortlaufend etabliert. Die Umsetzung erfolgt zusammen mit freien Trägern der örtlichen Jugendhilfe. Die Koordinierungs- und Fachberatungsstelle ist dem Fachdienst Jugend und Bildung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis angegliedert. Sie trägt Verantwortung für die sachlich, inhaltlich und finanziell korrekte Umsetzung aller entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien.

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Das Landesprogramm Schulsozialarbeit wird im Unstrut-Hainich-Kreis seit 2013 umgesetzt. Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Schulsozialarbeit an Thüringer Schulen als einer besonderen Form der Jugendhilfe im Lern- und Lebensraum Schule. In der Schulsozialarbeit wird die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule nach § 81 des Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB), §§ 14 Abs. 4, 19 und 19 a Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) sowie §§ 2 Abs. 3, 35 a und 55 a Abs. 1 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) verwirklicht.

Für die Schulsozialarbeit wird des Weiteren auf folgende Regelungen verwiesen:

Bundesebene

  • § 13a SGB VIII Schulsozialarbeit
  • § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
  • §§ 11, 14 SGB VIII Jugendarbeit & Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz- präventiver Ansatz
  • § 81 Nr. 4 SGB VIII Verpflichtung der Jugendhilfe zur Kooperation mit Schulen und Schulverwaltung

Landesebene

  • § 19 a ThürKJHAG Verankerung der Schulsozialarbeit
  • § 35 a ThürSchulG Schulsozialarbeit
  • § 55 a ThürSchulG Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe

Grundlagen für die Umsetzung der Schulsozialarbeit im Unstrut-Hainich-Kreis sind neben der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit“ in aktueller Fassung, der Jugendförderplan (2023 bis 2027).